AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IKF-Personaldienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung und Vermittlung zwischen dem Unternehmen IKF Personaldienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend IKF genannt und dem Auftraggeber/Entleiher – nachfolgend AG genannt. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister nicht ausdrücklich widerspricht oder der AG erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. 

  1. Durch die Überlassung eines Arbeitnehmers an den AG oder den Abschluss eines AÜ-Vertrages erklärt der AG sein Einverständnis mit diesen AGB. Wird der AÜ-Vertrag vom AG abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht wiedersprechen. Abweichungen gelten nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich in Textform anerkannt worden sind. Ist der AG mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er dies sofort schriftlich darzulegen. IKF behält sich in diesem Fall vor, von dem AÜ-Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüche egal welcher Art gestellt werden können. Diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des AG finden keine Anwendung, es sei denn, IKF hat der Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
  2. IKF-Personaldienstleistungen UG besitzt die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist erteilt von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen in Hannover und wird auf Wunsch in Kopie dem AG zur Verfügung gestellt.
  3. Die verliehenen Mitarbeiter sind an die Weisungen des AG gebunden; sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Der AG wird sämtliche rechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitseinsatzes beachten und alle evtl. erforderlichen Genehmigungen einholen. Vor Beginn der Arbeiten wird der AG die Mitarbeiter in die erforderlichen Schutzmaßnahmen einweisen und die Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit von IKF bzw. deren Vertreter berechtigt, die Arbeitsplätze der Mitarbeiter von IKF aufzusuchen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der AG verpflichtet sich, sowohl seiner Berufsgenossenschaft als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden.
  4. Die Mitarbeiter werden ausschließlich für Tätigkeiten eingesetzt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Etwaige Änderungen von Inhalt, Gestellungsdauer und Arbeitszeit können nur mit IKF vereinbart werden und nicht mit dem Mitarbeiter selbst.
  5. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Überlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Dem AG werden wöchentlich und zum Einsatzende Zeitnachweise vorgelegt. Diese sind von einem bevollmächtigten Vertreter des AG zu prüfen und abzuzeichnen. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer werden ausschließlich auf Rechnung von IKF erbracht. Rechnungen sind mit einem in der Rechnung genannten Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zurückbehaltungen sowie Aufrechnungen sind dem AG gegenüber IKF nicht gestattet. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 BGB Anwendung.
  1. Mehrarbeit sind die über die vereinbarte durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Feiertags- und Sonntagsarbeit ist die an diesen Tagen in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr geleistete Arbeit. Spätarbeit ist die in der Zeit von 14 Uhr bis 22 Uhr geleistete Arbeit, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17 Uhr endet. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Folgende Zuschläge werden gemäß Tarifvertrag IGZ berechnet:

- Mehrarbeit: 25%

- Nachtarbeit: 25%, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb der oben genannten Nachtzeit gearbeitet wurde. Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet.

- Sonntagsarbeit: 50%, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt

- Feiertagsarbeit: 100%, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt

Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.

  1. Der AÜ-Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Die Kündigung des AG ist nur wirksam, wenn sie gegenüber IKF ausgesprochen wird; die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Empfang von Kündigungserklärungen bevollmächtigt.
  2. Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind von IKF für den konkreten Einsatz sorgfältig ausgesucht und überprüft. Sie haben sich vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der AG verpflichtet. Der AG ist verpflichtet, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers unverzüglich nach Arbeitsaufnahme zu kontrollieren. Wenn der AG Leistungsmängel feststellt, hat er dies IKF während der ersten drei Stunden nach Arbeitsantritt mitzuteilen; IKF wird im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, steht dem AG das Recht zur sofortigen fristlosen Kündigung des AÜ-Vertrages zu.
  3. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch den Leiharbeitnehmer aus von diesem oder dem AG nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere in Fällen von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, unmöglich wird oder der Leiharbeitnehmer unverschuldet in Verzug gerät, ist IKF berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird IKF von der Überlassungspflicht befreit.
  4. IKF haftet ausschließlich für eine ordnungsgemäße Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter im Hinblick auf die vereinbarte Tätigkeit. Zudem ist über die Betriebshaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für den AG Dritten – nicht dem Entleiher selbst – verursachen, mitversichert.

Soweit für den überlassenen Arbeitnehmer Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung des AG besteht, geht dieser vor.

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

- Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des AG nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

- Schäden an Sachen, die im Eigentum oder Besitz des AG stehen oder an Sachen, die von diesem hergestellt oder geliefert werden und wegen aller sich daraus ergebenen Vermögensschäden;

- Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert worden sind oder für die diese die Bauleitung ausüben und wegen aller daraus ergebenen Vermögensschäden.

  1. Der AG verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nicht ohne vorherige Absprache mit IKF abzuwerben, abwerben zu lassen oder die den Arbeitnehmer betreffenden Informationen an Dritte weiterzugeben. Schließt der AG – oder ein rechtlich oder wirtschaftlich mit ihm verbundenes Unternehmen – mit dem verliehenen Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Beginn der Überlassung einen Arbeitsvertrag ab, wird vermutet, dass dieser Vertrag aufgrund einer Vermittlung von IKF geschlossen wurde. In diesem Fall verpflichtet sich der AG, an IKF eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt:

bei einer Übernahme in den ersten drei Monaten 3,0 Bruttomonatsgehälter

bei einer Übernahme nach drei Monaten 2,5 Bruttomonatsgehälter

bei einer Übernahme nach 6 Monaten 2,0 Bruttomonatsgehälter

bei einer Übernahme nach 9 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter

nach Ablauf von 12 Monaten fällt keine Vermittlungsgebühr mehr an.

  1. Der AG verpflichtet sich den Abschluss einer gemäß Punkt 11 begründeten Vereinbarung IKF nachzuweisen. Hierbei hat der AG gegenüber IKF die Höhe des vereinbarten Jahresbruttogehalts einschließlich aller Sonderzahlungen z.B. Gratifikationen, Prämien, Tantieme mitzuteilen.

Sollte der AG seiner Verpflichtung nicht nachkommen, ist IKF berechtigt ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Jahresbruttogehalt inklusiver aller Sonderzahlungen zu Grunde zu legen.

Im Falle einer Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Vertragslaufzeit wird ebenfalls vermutet, dass das Arbeitsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist. Dem AG steht es frei, den Gegenbeweis zu führen.

Die Provision ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Entleiher auf einer Initiative des Entleihers oder des Mitarbeiters beruht.

Die Vermittlungsgebühr ist zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen und ist mit dem Zugang der Rechnung von IKF innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.

  1. Sämtliche Beanstandungen teilt der AG unverzüglich IKF mit. Werden Mängel nicht spätestens innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen schriftlich gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
  4. Gerichtsstand ist Oldenburg / Oldb. Auf den Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

*Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Mitarbeiter“ umfasst weibliche, männliche und diverse Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.